8.1.09

Auskunft aus dem Melderegister
Stadt informiert über gesetzliche Regelungen


Viersen. Auf die Bestimmungen des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu Auskünften aus dem Melderegister weist die Stadt Viersen hin.

Danach darf die Meldebehörde so genannte "einfache Melderegisterauskünfte" (Vor- und Nachname, Doktorgrad und Anschrift einzelner bestimmter Einwohner) erteilen, und zwar auch in automatisierter Form über das Internet, sofern die Person dieser Art der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.

Weiter darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Auch im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden dürfen diese Auskünfte den Antragstellern und Parteien erteilt werden.

Die Betroffenen haben aber das Recht, dieser Form der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift der Meldebehörde erhoben werden. Das Widerspruchsrecht steht Betroffenen ab Vollendung des 15. Lebensjahres zu; sie benötigen dazu nicht die Einwilligung oder Genehmigung von Personen, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugt sind.

Außerdem darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach deren Einwilligung erteilen. Die Auskunft darf allerdings nur Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

Zur Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern darf Adressbuchverlagen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Übermittlung der Daten ist aber nur zulässig, wenn die Betroffenen zuvor schriftlich eingewilligt haben.

Vordrucke für die Erklärung von Widersprüchen oder Einwilligungen werden in den Meldestellen der Stadt Viersen (Service-Center Stadthaus Viersen, Rathausmarkt 1, Service-Center Dülken, Theodor-Frings-Allee 22 und Meldestelle Süchteln, Tönisvorster Str. 24) während der Öffnungszeiten bereit gehalten.